Reisebedingungen der Firma ITST Individualreisen GmbH & Co. KG für Buchungen ab dem 01.07.2018
Liebe Safari- und Tansaniafreunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und ITST Individualreisen GmbH & Co. KG, nachfolgend „ITST“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von ITST und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ITST für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisevermittler und Buchungsstellen, sind von ITST nicht bevollmäch- tigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von ITST zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von ITST herausgegeben werden, sind für ITST und die Leistungspflicht von ITST nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von ITST gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ITST vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ITST vor, an das ITST für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen An- gebots zustande, soweit ITST bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ITST die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. e) Die von ITST gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kos- ten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopau- schalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entspre- chende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung, welche möglichst per Anmeldungsformular erfolgen sollte, bietet der Kunde ITST den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 14 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch ITST zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ITST dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermög- licht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. ITST weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobil- funkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufs- recht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. ITST und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Na- men und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aus- händigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ITST zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist ITST berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ITST nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ITST vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen uner- heblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. ITST ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ITST gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ITST gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber ITST den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die ge- änderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte ITST für die Durchfüh- rung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. ITST behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfol- genden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistun- gen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern ITST den Reisen- den in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann ITST den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
-Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ITST vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
-Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von ITST anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen1 geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann ITST vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt wer- den. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ITST verteuert hat.
4.4. ITST ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für ITST führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von ITST zu erstatten. ITST darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ITST tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. ITST hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn einge- hend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ITST gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ITST gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber ITST den Rücktritt vom Pau- schalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ITST unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kun- den wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert ITST den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ITST eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ITST zu vertreten ist. ITST kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außerge- wöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchti- gen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. ITST hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
- bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
- ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
- ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
- ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
- ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises;
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ITST nachzuweisen, dass ITST überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ITST geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit ITST nachweist, dass ITST wesentlich höhere Aufwendun- gen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist ITST verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berück- sichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, an- derweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu be- gründen.
5.6. Ist ITST infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von ITST durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie ITST 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistun- gen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil ITST keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ITST bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kun- den pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 30 pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung ITST bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. ITST wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. ITST kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von ITST beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) ITST hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) ITST ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von ITST später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. ITST kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von ITST nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ITST beruht.
9.2. Kündigt ITST, so behält ITST den Anspruch auf den Reisepreis; ITST muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ITST aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat ITST oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Reisegutschein/Voucher) nicht innerhalb der von ITST mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit ITST infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ITST vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von ITST vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ITST unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ITST zur Kenntnis zu brin- gen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von ITST bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschal- reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von ITST ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies mög- lich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde ITST zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ITST verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; be- sondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrs- rechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Scha- densanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und ITST können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich ITST, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Besondere Regelungen im Hinblick auf Gefahren und Herausfprderungen bei Safaris und Trekkingtouren
11.1. Es liegt in der Natur von Afrikareisen, Abenteuer und Erlebnisreisen, speziell von Safarireisen, dass Sie in der Wildnis gewissen Gefahren ausgesetzt sind, insbesondere dann, wenn Sie die Anweisungen Ihrer Safaribegleiter nicht befolgen.
11.2. Die Safaris und Bergbesteigungen erfolgen unter Leitung von qualifizier- ten Reiseleitern. Die Reisen erfordern gleichwohl ein hohes Maß an Eigenver- antwortung des Reisenden. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die „wichtigen Hinweise zu den Reisen mit besonderen Risiken“ ausdrück- lich hingewiesen. Den entsprechenden sicherheitsrelevanten Anweisungen der Tourbegleiter ist stets Folge zu leisten; Eltern haben für mitreisende Kinder dafür Sorge zu tragen, dass diese den Anweisungen des Tourbegleiters eben- falls Folge leisten.
11.3. Es bleibt den Tourbegleitern insbesondere bei Bergtouren vorbehalten, die geplanten Touren nach den individuellen Voraussetzungen der Tourbeglei- ter oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der der ITST obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
11.4. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen der besonderen Gefahren zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: extreme Wetterverhältnisse, besondere Gefahren in der Wildnis oder Rückkehr wegen der notwendigen medizinischen Versorgung eines Reiseteilnehmers.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung von ITST für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
12.2. ITST haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ITST sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
12.3. ITST haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ITST ursächlich geworden ist.
13. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber ITST geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. 3 BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
14.1. ITST informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführen- den Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist ITST verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ITST weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird ITST den Kunden informieren.
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ITST den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von ITST oder direkt über ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von ITST einzusehen.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. ITST wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfor- dernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der be- hördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen so- wie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rück- trittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn ITST nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. ITST haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendi- ger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ITST mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ITST eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsre- gelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inan- spruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
16.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.
17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
17.1. ITST weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ITST nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil- nimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Rei- sebedingungen für ITST verpflichtend würde, informiert ITST die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. ITST weist für alle Reiseverträge, die im elektro- nischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online- Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Eu- ropäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und ITST die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kun- den/Reisende können ITST ausschließlich am Sitz von ITST verklagen.
17.3. Für Klagen von ITST gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschal- reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder priva- ten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ITST vereinbart.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart 2023
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Reiseveranstalter ist:
ITST Individualreisen GmbH & Co. KG
Tanzania Special Tours
Mühlbachstraße 25
70794 Filderstadt
Tel +49 711 7778712
Fax +49 711 7787150
Registergericht: AG Stuttgart, HRA 727526
Persönlich haftender Gesellschafter:
ITST Verwaltung GmbH, Registergericht AG Stuttgart, HRB 7410 84
Geschäftsführer: Annegret Veit, Richard Veit
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